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AGB

01 Allgemeines

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht innerhalb drei Werktagen nach Erhalt des Angebots widersprochen wird.

b) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, ohne dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

 

 
02 Gegenstand des Auftrags

a) Gegenstand des Auftrags ist das Anfertigen von Bildern nach Vorgabe des Auftraggebers und die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern für den vertraglich vereinbarten Zweck.

b) Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

c) Als vereinbart gilt nur was im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei der Auftragserteilung mit Zustimmung des Fotografen schriftlich fixiert wurde.

 

03 Auftragsabwicklung

a) Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Budgetüberschreitungen um mehr als 15% werden mitgeteilt, sobald diese abzusehen sind. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ist eine zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Honorars zu leisten.
b) Der Fotograf ist berechtigt Leistungen Dritter für den Kunden zu erwerben, wenn diese für die Produktion benötigt werden.
c) Nach Abschluss der Produktion wählt der Fotograf die Aufnahmen aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden, sofern keine andere Abmachung besteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle nicht ausgewählten Werke unverzüglich zu löschen.

d) Das Bildmaterial gilt als vertragsgemäß und mängelfrei, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dessen Erhalt Mängelrügen schriftlich mitteilt.

e) Art und Umfang der Nutzung sind bei der Bestellung, spätestens jedoch vor der Nutzungsaufnahme, anzugeben. Das Nutzungsrecht wird nicht erteilt, wenn die tatsächliche Nutzung nicht mit der angegebenen Nutzung übereinstimmt.
f) Dem Fotograf wird für die Produktion freier Zugang zu den Orten und Objekten ermöglicht und der Auftraggeber sorgt dafür, daß diese sich in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Produktion nicht durch Baumaßnahmen oder störende Umstände behindert wird.

g) Während der Fotoproduktion verpflichtet sich der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter anwesend zu sein und sein Einverständnis zu der gestalterischen Auslegung des Fotografen zu geben. Für den Fall, dass weder der Auftraggeber noch ein Bevollmächtigter bei der Fotoproduktion anwesend ist, oder der Fotograf keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Bilder seitens des Auftraggebers erhält, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung und künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen. Sind Änderungen während oder nach der Aufnahmeproduktion durch den Auftragbeber gewünscht, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

h) Gegenstände, die dem Fotografen durch den Auftraggeber zum Fotografieren gegeben werden, sind von diesem gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl o.ä. zu versichern. Der Fotograf übernimmt hierfür keine Haftung.

i) Der Auftraggeber versichert, dass er die ausdrückliche Einwilligung aller abzubildenden Personen für die Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung besitzt. Zudem versichert er, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen, die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Im Falle einer Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder versichert der Auftraggeber, dass er dazu berechtigt ist, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung von Rechten dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

k) Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen, Architektur etc. obliegt dem Auftraggeber. Er trägt außerdem die Verantwortung für die Betextung und die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

 

04 Honorare

a) Es gilt das vereinbarte Honorar zzgl. Mehrwertsteuer. Wurde kein Honorar vereinbart, bestimmt es sich nach der aktuellen Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

b) Der Auftraggeber trägt alle durch den Auftrag anfallenden Nebenkosten und Auslagen (z.B. für Material und Entwicklung, Fotomodell, Reisekosten, erforderliche Spesen und Requisiten).

Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Beginn des Shooting zu 100% beglichen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Fremdkosten kurzfristig zu übernehmen, die im Shootingzusammenhang im Vorfeld anfallen und über sein eigenes Honorar hinausgehen.  Bei einer Weigerung der Vorauszahlung von Fremdkosten seitens des Auftraggebers ist der Fotograf berechtigt den Shootingantritt gleichfalls zu verweigern, ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

c) Das Honorar ist mit Lieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Bei Produktionsaufträgen werden Abschlagszahlungen entsprechend des jeweils erbrachten Leistungsumfangs fällig.

d) Das Honorar ist auch bei einer Nichtveröffentlichung von bereits gelieferten Aufnahmen in voller Höhe zu zahlen.

e) Das Honorar gemäß 04.a AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens EUR 75,00 pro Aufnahme an.

 

05 Ausfallhonorar

a) Kann ein Auftrag nicht ausgeführt werden oder wird aus Gründen die der Fotograf nicht zu vertreten hat abgesagt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es einen Schadensnachweis erfordert.
b) Bei Absagen, die innerhalb des dem Shootingtag vorangehenden Werktages erfolgen, erhöht sich das Ausfallhonorar auf 100 %.
c) Dem Fotografen steht das volle Honorar zu wenn ein bereits begonnener Auftrag ohne sein Verschulden nicht fertig gestellt wird. Ein Auftrag gilt als begonnen, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die vorgesehene Zeit für die Durchführung des Auftrages überschritten oder verschoben bzw. Aus Gründen wiederholt, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, z.B. bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, Reisegepäckverlust, Nichterscheinen der Fotomodelle, ect., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zum ursprünglich vereinbarten Honorar. Zusätzliche Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Bereits geleistete Vorbereitungszeiten, bereits entstandene Nebenkosten oder bereits entstandene Kosten und Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.

d) Wird die vorgesehene Zeit für die Durchführung des Auftrages wesentlich überschritten, ohne dass der Fotograf dies zu vertreten hat, erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Bei einem Zeithonorar werden auch Wartezeiten um den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz vergütet. Der Fotograf kann bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

06 Urheberrecht

a) Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassene Bildmaterial, gleich in welcher
Schaffensstufe oder technischen Form es vorliegt. Sie gelten insbesondere auch
für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
b) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Fotograf bei der Verwertung der Lichtbilder verlangen als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz nach 08.e AGB.

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich beim Kopieren und Speichern des Bildmaterials des Fotografen, den Namen des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch zu verknüpfen. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei jeder Art von Datenübertragung, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

d) Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall,
dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Grundsätzlich sind die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

e) Die Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, sowie Bearbeitung von Bildmaterial des Fotografen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Entsteht ein neues Werk, durch Montage, Foto-Composing oder sonstige elektronische Manipulation, ist dies mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8 UrhG.

f) Zum Zwecke der Eigenwerbung ist der Fotograf berechtigt, das von ihm hergestellte Bildmaterial in jeglicher Form und in beliebigen Medien zu verwenden. Ausnahmen gelten für Bildmaterial, das einer auftraggeberseitigen Geheimhaltungspflicht unterliegt oder gegen das abgebildete Personen Widerspruch einlegen.

 

07 Nutzungsrecht

a) Dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zum vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

b) Jede über 07.a AGB hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, sowie jeglicher Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials.

c) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Fotomaterial.

e) Der Auftraggeber hat i.S. von § 60 UrhG kein Recht die Fotografien zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen wurden. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

f) Jegliche Vervielfältigung, Veränderung, Bearbeitung, Reproduktion, öffentliche Wiedergabe und Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, im Internet oder in Online- Datenbanken oder anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Auftraggebers handelt) sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt sind. Des Weiteren ist es dem Auftraggeber nicht gestattet Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes vorzunehmen. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

g) Erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen gehen die aus dem Angebot vertraglich festgelegten Nutzungsrechte an den Auftraggeber über. Einer weitergehenden Nutzung muss vom Fotograf vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt werden und ist gesondert zu entgelten.

h) Es ist zulässig, dass der Auftraggeber die an den Fotograf abgetretene Forderung von

Dritten im eigenen Namen für Rechnungen einzieht. Der eingezogene Betrag ist innerhalb einer Woche nach Eingang an den Fotografen zu zahlen.

i) Es besteht keine Verpflichtung zur Archivierung von durch den Fotograf hergestellten Fotografien oder Datenträgern, auf denen diese Fotografien gespeichert sind.

 

08 Vertragsstrafe/Schadensersatz

a) Nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln sind Schadenersatzansprüche gegen den Fotograf oder seine Erfüllungsgehilfen möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Fotograf durch den Auftraggeber verjähren nach einem Jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der erstellten Werke. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers gelten nicht bei Verhinderung des Fotografen durch Krankheit oder höherer Gewalt.

c) Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind auf die Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, Nachweis zu führen, ob ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

d) Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials und für den Fall, dass der Auftraggeber eine vorzunehmende Löschung von Bilddaten unterlassen hat, ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen und bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren der/das fünfach vereinbarte Tagessatz/Honorar, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
e) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen, sofern nicht ausnahmsweise auf das Benennungsrecht verzichtet wurde.

 

09 Haftungsbegrenzung

a) Der Fotograf und seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die schuldhaft herbeigeführt wurden. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts oder Daten haftet der Fotograf ebenso nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wird die wesentliche Vertragspflicht durch den Fotografen fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag entsprechend des Inhalts dem Fotograf zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht.

b) Wird das Bildmaterial beschädigt oder geht beim Fotografen verloren, ohne dass er dies zu vertreten hat, berührt dies seinen Honoraranspruch nicht. Die Zusendung und Rücksendung von Bildmaterial und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt.

c) Für Fristüberschreitungen haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d) Der Auftraggeber verpflichtet sich den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die durch die Umsetzung eines Layouts des Auftraggebers entstehen. Er übernimmt außerdem die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen.

 

10 Datenschutz

a) Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. Eine Weitergabe von Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Durchführung des Vertrages betrauten Unternehmen.

 

11 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.
b) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

 

12 Nebenpflichten

a) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist der Fotograf berechtigt den daraus entstehenden Schaden und mögliche Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Vorbehalten sind zudem weitergehende Ansprüche.

b) Aufnahmeobjekte sind dem Fotografen mindestens am Vortag des Shootingtages oder nach Absprache zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Nach zwei Werktagen ist der Fotograf dazu berechtigt Lagerkosten für nicht abgeholte Aufnahmeobjekte zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.

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